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Bauplanungs­rechtliche Instrumente für die Wärmewende

Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein strategisches Planungsinstrument. Ihre Umsetzung beeinflusst gesamtstädtische Entwicklungen ebenso wie die Nutzung von Flächen. Dadurch entsteht eine direkte Schnittstelle zum Städtebaurecht.

Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zu den gesetzlichen Grundlagen dieser Verzahnung sowie den Instrumenten des Städtebaurechts zur Umsetzung der KWP.

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Mit Blick auf die gesetzlichen Pflichten zur Fertigstellung der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) verschiebt sich für die Kommunen der Schwerpunkt zunehmend von der Erarbeitung zur Umsetzung. Da die KWP eine rechtlich unverbindliche Planung ist, sollten die darin verankerten Maßnahmen frühestmöglich in gesamtstädtischen Entwicklungsperspektiven berücksichtigt und in konkrete Maßnahmen überführt werden.

Aus kommunaler Sicht stellen sich dabei zwei zentrale Fragen:

  • Wie können die Inhalte der fertigen Wärmeplanung in gesamtstädtische Entwicklungsperspektiven eingebunden und in städtebauliche Instrumente übersetzt werden? 
  • Und welche Möglichkeiten bietet das Städtebaurecht, die Transformation der Wärmeversorgung aktiv zu steuern und mit weiteren Zielen der Stadtentwicklung zu verknüpfen?

Genau an diesem Punkt entsteht die Schnittstelle zwischen Wärmeplanung und Städtebaurecht. Diese Verzahnung spielt eine zentrale Rolle für das Gelingen der Wärmewende:

  • Über das Allgemeine Städtebaurecht steuern Kommunen die Verteilung und Nutzung von Flächen in ihrem Kommunalgebiet und können damit maßgeblich zur Umsetzung der Wärmewende beitragen.
  • Das Besondere Städtebaurechts kann primär für die ganzheitliche Steuerung, Entwicklung und Erneuerung von Stadtteilen oder Quartieren eingesetzt werden. 

Rechtsinstrumente des Städtebaurechts und der Kommunalen Wärmeplanung im Überblick

© dena/KWW

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die Verzahnung von Wärmeplanung und Städtebaurecht?

Die Grundlage für die Verzahnung der Wärmeplanung mit dem Städtebaurecht wird in § 1 BauGB geschaffen. Bereits in den grundlegenden Regelungen zur Bauleitplanung ist verankert, dass Bauleitpläne einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung leisten sollen. Dazu gehört auch das Ziel, die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten und die Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Darüber hinaus schreibt das BauGB vor, dass die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden sowie die Inhalte aus Wärmeplänen in die bauleitplanerische Abwägung einzubeziehen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f und g BauGB). Dies betrifft sowohl die Darstellungen in Wärmeplänen als auch Entscheidungen über die Ausweisung von Gebieten für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder den Ausbau von Wasserstoffnetzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB). Dadurch stellt der Gesetzgeber eine direkte Verbindung zwischen der Wärmeplanung und der Bauleitplanung her.

Auch das Wärmeplanungsgesetz betont diese Verknüpfung. Dort ist verankert, dass bei der Datenerhebung und Bestandsanalyse Informationen aus Bauleitplänen, aus weiteren städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie aus Planungen anderer öffentlicher Stellen zu berücksichtigen sind (Anlage 1 Nr. 11 WPG).

Instrumente des Allgemeinen Städtebaurechts

Das Allgemeine Städtebaurecht ist im Ersten Kapitel des Baugesetzbuches geregelt und fungiert als rechtliche Grundlage für die städtebauliche Planung und Entwicklung von Kommunen in Deutschland. Durch das Selbstverwaltungsrecht von Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) und das damit einhergehende Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, obliegt sie den Gemeinden. 

Das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und der Nutzung von Flächen im Gemeindegebiet ist die Bauleitplanung. Sie setzt sich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) zusammen – beide stehen den Kommunen zur Verfügung, um Inhalte aus Wärmeplänen in die Stadtentwicklung zu integrieren.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, zeigt die Nutzung von Flächen im Gemeindegebiet in ihren Grundzügen auf (§ 5 BauGB) und ist behördenintern verbindlich. Aus den Darstellungen gehen keine Vorgaben für die Bevölkerung oder Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken hervor. 

Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans müssen Kommunen darauf achten, dass dieser:

  • mit den Zielen der Raumordnung (Verankerung im Raumordnungsgesetz, ROG) übereinstimmt.
  • die Inhalte übergeordneter Planwerke, wie Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne, berücksichtigt.

Der Flächennutzungsplan bietet Kommunen die Möglichkeit, frühzeitig Flächen zu sichern, die unter anderem für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen der Wärmeplanung benötigt werden – beispielsweise für den Bau neuer Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 2 BauGB). 

Dabei können beispielhaft folgende Darstellungen berücksichtigt werden: 

Darstellung von Flächen zur Ausstattung des Gemeindegebiets

  • insbesondere mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken,
  • insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BauGB)

Darstellung von Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan für einzelne Teilbereiche des Gemeindegebiets (§ 1 Abs. 2 BauGB). Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung (§ 8 Abs. 1 BauGB) und regelt im Detail, was, wo und wie gebaut werden darf. Dabei gilt: 

  • Bebauungspläne müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (§ 8 Abs. 2 BauGB).
  • Bebauungspläne sind als Angebotsplanung ausgestaltet und richten sich grundsätzlich an neue Bauvorhaben. Die Kommune erstellt diese also aus eigener Initiative zur Förderung der städtebaulichen Entwicklung, zur Schaffung von Baurecht und zur Regelung zulässiger Nutzungen. 
  • Mögliche Inhalte und Festsetzungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans sind in einem nicht abschließenden Katalog geregelt (§ 9 Abs. 1 BauGB). 

Für die Unterstützung der Umsetzung der Wärmeplanung kommen insbesondere folgende Festsetzungen in Betracht: 

  • Die planungsverantwortliche Stelle kann Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB).
  • Die Grundlage hierfür wird bereits im Flächennutzungsplan geschaffen (Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b und § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Im Bebauungsplan können diese Flächen dann räumlich konkret festgesetzt werden. 
     

Möglichkeit zur Festsetzung von Gebieten, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB). 

Dabei ist zu beachten: 

  • Die Festsetzungen gelten grundsätzlich nur für Neubauten, nicht für Bestandsgebäude.
  • Es kann lediglich eine Verpflichtung zur Errichtung solcher Anlagen festgesetzt werden, nicht zur tatsächlichen Nutzung. 
  • Zusätzlich sind die Vorgaben zur Wärmeversorgung in Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu berücksichtigen. 
     
  • Möglichkeit zur Sicherung von Flächen für die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB). 
  • Ist ein Verlauf über Privatgrundstücke geplant oder über Flächen, die sich nicht im Eigentum der Kommune oder des Versorgungsträgers befinden, sind ergänzende vertragliche Regelungen erforderlich.
     

Ergänzend zu den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB regelt § 9 Abs. 4 BauGB, dass die Länder weitere, auf Landesrecht beruhende Regelungen als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufnehmen können. Sollten weitere vertragliche Regelungen erforderlich sein, können zur Umsetzung der Wärmeplanung durch die Bauleitplanung städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB) geschlossen werden. 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Neben dem klassischen Bebauungsplan als Angebotsplanung kann auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan eingesetzt werden, um Inhalte der Wärmeplanung in die Bauleitplanung zu integrieren (§ 12 BauGB). Dieser bietet der Kommune einen größeren Gestaltungsspielraum als der klassische Bebauungsplan und die Kommune ist bei der Ausgestaltung nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Dieses Instrument kommt insbesondere dann in Betracht, wenn: 

  • Ein konkretes Bauvorhaben geplant ist und 
  • bereits ein konkreter Vorhabenträger (zum Beispiel Investor) feststeht. Der Bebauungsplan ist damit unmittelbar an den Vorhabenträger gebunden, der das vertraglich vereinbarte Vorhaben realisiert.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht aus zwei Teilen (§ 12 Abs. 1 BauGB): 

  • Vorhaben- und Erschließungsplan (Beschreibung des konkreten Bauvorhabens, Darstellung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen)
  • Durchführungsvertrag (Vertrag zwischen der Kommune und dem Vorhabenträger, Regelung der Umsetzung des Vorhabens und der Kostenübernahme)

Nach den gesetzlichen Vorgaben des BauGB gelten insbesondere folgende Voraussetzungen (§ 12 Abs. 1 BauGB):

  • Der Vorhabenträger muss bereit und in der Lage sein, das Vorhaben sowie die damit einhergehenden Erschließungsmaßnahmen umzusetzen (Vorhaben- und Erschließungsplan). 
  • Der Vorhabenträger muss sich verpflichten, das Vorhaben innerhalb der vertraglich festgelegten Frist umzusetzen, die Planungs- und Erschließungskosten in der vertraglich festgelegten Höhe zu übernehmen und alle vereinbarten Pflichten vor dem Satzungsbeschluss des vorha-benbezogenen Bebauungsplans einzugehen (§ 10 Abs. 1 BauGB). 

Städtebaulicher Vertrag

Die regulatorische Grundlage für städtebauliche Verträge bildet § 11 BauGB. Als ergänzendes Instrument bieten städtebauliche Verträge die Möglichkeit, die Wärmewende auf der kommunalen Ebene zu unterstützen und über die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan hinaus Vereinbarungen zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zu treffen (§ 11 BauGB). 

Über städtebauliche Verträge können Kommunen Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der Wärmewende mit Dritten, beispielsweise Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Investoren oder Vorhabenträgern, vereinbaren. Sie können ergänzend zur Bauleitplanung angewendet werden, insbesondere dann, wenn bestimmte Inhalte nicht oder nur eingeschränkt über Bebauungspläne festgesetzt werden können. Die Verträge können sich sowohl auf Einzelgebäude als auch auf Gemeinschaftsanlagen beziehen. 

Das Baugesetzbuch nennt folgende beispielhafte Vertragsgegenstände im Zusammenhang mit der Wärmewende (§ 11 Abs. 1 BauGB):

Errichtung und Nutzung von Anlagen zur dezentralen oder zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme, Strom oder Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

vertragliche Vereinbarungen zur energetischen Gestaltung und Qualität von Gebäuden (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

Praxisbeispiele für die städtebaurechtliche Verankerung der Wärmewende

Die nachfolgenden Beispiele geben einen Einblick in Projekte, in denen Vorhaben zur Umsetzung der Wärmewende durch die Anwendung städtebaurechtlicher Instrumente in die kommunale Planungspra-xis überführt wurden.

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