Der Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes nicht vorzeitig in Kraft.

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Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG, umgangssprachlich: Heizungsgesetz) sind zentrale Bausteine für die Wärmewende. Während das WPG die Kommunen zur Erstellung von Wärmeplänen verpflichtet, richtet sich das GEG zur Umstellung der Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien an Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer. Die Fristen zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanung decken sich mit den zentralen Fristen des GEG.

Entgegen vielen Berichten und Erläuterungen treten die Regelungen des GEG zum Einbau neuer Heizungen nicht vorzeitig in Kraft, wenn der Wärmeplan bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist veröffentlicht wird. 

Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen für eine erfolgreiche Kommunikation dieses Zusammenhangs sowie Textbausteine für verschiedene Kanäle.

Kurz & knapp: Fakten zur Verzahnung von GEG und WPG

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die geläufige Kurzform für das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden. 
  • Das GEG sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Neubaugebieten gilt diese Regelung seit dem 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Lückenschluss) gilt diese Regelung in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden ab dem 30. Juni 2026, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden ab dem 30. Juni 2028.
  • Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG, Wärmeplanungsgesetz) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und schafft die Grundlage für eine verbindliche und flächendeckende Wärmeplanung in Deutschland. Der Kommunale Wärmeplan liefert eine Orientierung, wie die Wärmeversorgung der Gemeinde möglichst effizient auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umgestellt werden kann. Deshalb decken sich die Fristen zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanung auch mit den zentralen Fristen des Gebäudeenergiegesetzes. Steht der Einbau einer neuen Heizung an, können sich Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer bei der Auswahl einer passenden Lösung an den Ergebnissen der Wärmeplanung orientieren. Daher kann man sagen: Je schneller der Wärmeplan vorliegt, desto besser.
  • Veröffentlicht eine Gemeinde ihren Wärmeplan vor Ablauf der Fristen im Jahr 2026 bzw. 2028, hat das im Regelfall nicht ein früheres Inkrafttreten der 65-Prozent-Regelung aus dem GEG zur Folge. Dies erfolgt nur in dem Ausnahmefall, dass die Gemeinde nach Veröffentlichung des Wärmeplans entscheidet, Gebietsausweisungen vorzunehmen.

Wie die Wortwahl die Wahrnehmung des GEG beeinflusst

Die Begriffe „Heizungshammer“ und „Heizungsgesetz“ wurden medial verwendet und haben die Debatte um die Wärmewende erschwert und aufgeheizt. Wir verwenden diese Begriffe nicht – das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der richtige Name und diesen Begriff empfehlen wir auch in der Kommunikation mit der Bürgerschaft. Dennoch ist er vielen Menschen bekannt und als Aufregerthema emotional besetzt. Im Rahmen der Kommunikation zur Kommunalen Wärmeplanung sollten Fakten und gute Beispiele ergänzt werden, um die Debatte wieder zurück in lösungsorientierte Fahrwasser zu bringen.

Textbausteine für die Kommunikation zur Verzahnung von WPG und GEG

Um Falschinformationen zur Verzahnung des Wärmeplanungsgesetz und des Gebäudeenergiegesetzes vorzubeugen oder zu widerlegen, finden Sie an dieser Stelle Textbausteine sowie Umsetzungsbeispiele für verschiedene Kommunikationskanäle.

Die Kommunikation richtet sich insbesondere an zwei Zielgruppen:

  • Für kommunale Akteurinnen und Akteure ist insbesondere relevant, dass allein die Veröffentlichung eines Wärmeplans vor 2026 bzw. 2028 nicht die frühere Geltung der Regelungen aus dem GEG zufolge hat. Dies erfolgt nur in dem Ausnahmefall, dass die Gemeinde nach Veröffentlichung des Wärmeplans entscheidet, Gebietsausweisungen vorzunehmen.
  • Für Bürgerinnen und Bürger ist vor allem interessant, ab wann neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Optional kann in der Kommunikation auch darüber aufgeklärt werden, was die 65-Prozent-Regelung für noch funktionierende Heizungen bedeutet.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Neubaugebieten gilt diese Regelung seit dem 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Lückenschluss) gilt diese Regelung in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden ab dem 30. Juni 2026, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden ab dem 30. Juni 2028. Auch der Beschluss eines Wärmeplans setzt diese 65-Prozent-Regel des GEG nicht vorzeitig in Kraft. 

Wenn in einem bereits vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossenen Wärmeplan bestimmte Gebiete als Wärmenetz oder Wasserstoffausbaugebiete vorgesehen sind, kann der Stadt- oder Gemeinderat durch einen separaten Beschluss diese als Neu- oder Ausbaugebiete ausweisen. Nur in diesem Fall und nur in diesen Gebieten kommt es zu einer Anpassung der Stichtage des GEG: Dann gilt die 65-Prozent-Regel für den Einbau neuer Heizungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Ausweisungsentscheidung. 

optional (wenn in der Kommune keine Ausweisungsentscheidungen vorgenommen werden):

In Musterkommune werden keine Gebiete als Wärmenetz oder Wasserstoffausbaugebiete ausgewiesen. Die 65-Prozent-Regelung aus dem GEG tritt demnach zu den oben genannten Stichtagen in Kraft.

optional (wenn die Kommune Ausweisungsentscheidungen vorgenommen hat):

Musterkommune hat den Kommunalen Wärmeplan fertiggestellt und in einer Ausweisungsentscheidung folgende Gebiete als Wärmenetz/als Wasserstoffausbaugebiete ausgewiesen: Aufzählung der Gebiete. Eine Übersicht über die Gebietseinteilung finden Sie hier (Verlinkung auf Grafik/Karte). In diesen Gebieten gilt die 65-Prozent-Regelung für den Einbau von neuen Heizungen ab Datum. Bei offenen Fragen können Sie sich an Kontakt wenden.

optional:

Noch funktionierende Heizkessel können Hauseigentümerinnen und -eigentümer laut § 72 Abs. 4 GEG vorerst weiterbetreiben, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044. Zu beachten sind hier die geltenden Austauschpflichten für Heizungsanlagen, die in § 72 Abs. 1 und 2 GEG geregelt sind. Ein vorzeitiger Heizungstausch kann aufgrund der steigenden Preise für fossile Energie durch den CO2-Preis allerdings sinnvoll sein. Der Tausch wird bis 2028 sogar mit einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude belohnt.

Sie sind sich unsicher, was auf Sie zutrifft? Der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) gibt Ihnen eine erste Orientierung.

♨️ Ab wann müssen neu eingebaute Heizungen erneuerbare Energien nutzen?

Für Hauseigentümerinnen und -eigentümer ist vor allem das Gebäudeenergiegesetz (GEG) entscheidend.

Das GEG sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Neubaugebieten gilt diese Regelung seit dem 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Lückenschluss) gilt diese Regelung in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden ab dem 30. Juni 2026, in Gemeinden mit weniger Einwohnenden ab dem 30. Juni 2028. 

Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Kommune bereits vor Ablauf dieser Fristen eine Kommunale Wärmeplanung gemäß dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) erstellt hat. Nur wenn Stadt- oder Gemeinderat zusätzlich bestimmte Gebiete per Beschluss als Neu- und Ausbaugebiete von Wärme- oder Wasserstoffnetzen ausweist, müssen die Anforderungen des GEG an neue Heizungen vorzeitig erfüllt werden.

optional:

Gut zu wissen: Noch funktionierende Heizkessel können Hauseigentümerinnen und -eigentümer laut § 72 Abs. 4 GEG vorerst weiterbetreiben, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044. Zu beachten sind hier die geltenden Austauschpflichten für Heizungsanlagen, die in § 72 Abs. 1 und 2 GEG geregelt sind. Ein vorzeitiger Heizungstausch kann aufgrund der steigenden Preise für fossile Energie durch den CO2-Preis allerdings sinnvoll sein. Der Tausch wird bis 2028 sogar mit einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude belohnt.

#wärmeplanungsgesetz #gebäudeenergiegesetz #heizenmiterneuerbaren

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❌ Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift nicht automatisch, sobald der kommunale Wärmeplan vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossen wurde.   

Erst wenn der Stadt- oder Gemeinderat aufgrund des Wärmeplans bestimmte Gebiete per Beschluss als Neu- und Ausbaugebiete von Wärme- oder Wasserstoffnetzen ausweist, kommt es zu einer vorzeitigen Anpassung der Stichtage des GEG.

optional:

Und selbst dann gilt: Wenn eure Heizung noch funktioniert oder repariert werden kann, dürft ihr diese als Hauseigentümerin oder -eigentümer laut § 72 Abs. 4 GEG vorerst weiterbetreiben. Zu beachten sind allerdings die hier geltenden Austauschpflichten für Heizungsanlagen, die in § 72 Abs. 1 und 2 GEG geregelt sind. Ein vorzeitiger Heizungstausch kann aufgrund der steigenden Preise für fossile Energie durch den CO2-Preis allerdings sinnvoll sein. Dieser wird bis 2028 sogar mit einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude belohnt.

#wärmeplanungsgesetz #gebäudeenergiegesetz #heizenmiterneuerbaren

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Aufgrund der Darstellung eignet sich diese Folie vor allem für Personen ohne Vorkenntnissen, zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger auf einer Informationsveranstaltung zur Kommunalen Wärmeplanung.

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Aufgrund der Darstellung eignet sich diese Folie vor allem für Personen mit Vorkenntnissen, zum Beispiel Verwaltungsmitarbeitende.

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Hintergrund: Verzahnung von Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) und das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) sind miteinander verbunden. Die Verbindung betrifft die Frage, ab wann die sogenannte 65-Prozent-Regelung in Bezug auf Bestandsgebäude gilt (§71 Abs. 1 GEG). Grundsätzlich schreibt das GEG vor, dass die 65-Prozent-Regelung für neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Lückenschluss) bei Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden nach dem 30. Juni 2026 und bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden nach dem 30. Juni 2028 verbindlich wird. Das heißt: Neu eingebaute Heizungen müssen nach diesen Stichtagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die Ausnahme: In welchem Fall greift die 65-Prozent-Regelung vorzeitig?

Nur in einem bestimmten Fall wird von diesem Grundsatz eine Ausnahme gebildet. Hier kommt die Verbindung zum WPG ins Spiel. Denn das WPG räumt der planungsverantwortlichen Stelle die Option ein, nach dem Beschluss des Wärmeplans eine gesonderte Ausweisungsentscheidung zu treffen: Sie kann sich entscheiden, ein Teilgebiet als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auszuweisen. Die planungsverantwortliche Stelle könnte zum Beispiel von dieser Option Gebrauch machen, um der Bevölkerung in einem Gebiet, das mit Sicherheit zukünftig über ein Wärmenetz versorgt werden soll, frühzeitiger Orientierung zu bieten.

Bei dieser Ausweisung in Form einer Satzung, einer Rechtsverordnung oder einer Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Prozess, der außerhalb und nach Beschluss des Wärmeplans stattfindet. Nur in diesem Fall gilt die 65-Prozent-Regel nicht mit Ablauf der oben genannten Tage (30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028), sondern einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung. Denn anders als die Wärmeplanung hat eine Ausweisungsentscheidung eine direkte rechtliche Wirkung auf die Einwohnenden. Diese haben nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung einen Monat Zeit, um gegen die Entscheidung beim Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Wird nicht geklagt, tritt die Entscheidung nach Ablauf der Klageeinrichtungsfrist unmittelbar in Kraft.

Die rechtlich selbstständige, neben den Wärmeplan tretende Entscheidung über die Ausweisung wird in Verbindung mit § 71 Abs. 8 des Gebäudeenergiegesetzes in § 26 des Wärmeplanungsgesetzes geregelt:

„Erforderlich ist hierfür eine rechtlich selbständige, neben den Wärmeplan tretende, Entscheidung über die Ausweisung. […] Sie verlangt eine Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Private haben keinen Anspruch auf die Einteilung eines Grundstücks zu einem bestimmten Gebiet (vgl. § 26 Absatz 2 WPG). Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen und kann auf den Gebietseinteilungen gemäß § 18 WPG [...] aufbauen. Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 WPG darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung über die Ausweisung vor dem Ablauf des 30.06.2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat (§ 26 Absatz 4 Satz 3 WPG). Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen (§ 26 Absatz 4 Satz 4 WPG).” (Leitfaden Wärmeplanung, S. 96). 

Bisher sind dem KWW keine Ausweisungen gemäß § 26 WPG und somit ein Vorziehen der Fristen des GEG bekannt.

Grafik: Beziehung von WPG und GEG

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Weiterführende Informationen über das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Kommunikationshilfen

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