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KWW | 2026

KWW-Muster­leistungs­verzeichnis Niedersachsen

Das Musterleistungsverzeichnis Niedersachsen (MLV Niedersachsen) wurde in Abstimmung mit der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH (KEAN) erstellt. Es orientiert sich an den Vorgaben des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, sowie an den landesspezifischen Anforderungen aus dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) vom 10. Dezember 2020 mit Änderungen vom 18. November 2025. Es ist als eine Ausdifferenzierung der im WPG und NKlimaG beschriebenen Leistungen zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung zu verstehen. Grundsätzlich sind alle Anforderungen aus dem WPG und dem NKlimaG bei der Ausschreibungserstellung zu beachten. 

Anlaufstelle in Niedersachsen ist die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH.

Auf dieser Seite finden Sie das Musterleistungsverzeichnis selbst einmal als PDF sowie als separate, bearbeitbare Word-Datei. Außerdem steht eine Handreichung zum Musterleistungsverzeichnis zur Verfügung.

Hinweis zur aktuellen Version des Musterleistungsverzeichnisses (MLV) Niedersachsen

Das MLV Niedersachsen wurde im März 2025 erstmals veröffentlicht. Aktuell steht Ihnen die überarbeitete Fassung vom August 2026 zum Download zur Verfügung.

In dieser Version wurden folgende Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen:

  • In der vorliegenden Version wurde die Überschrift unter „Zu F.1“ konkretisiert. 
  • Zudem wurden unter Position „Zu F.4“ Erläuterungen zur Einführung des Standards XWärmeplan sowie dessen Bedeutung für Kommunen aufgenommen, bedingt durch die Einrichtung eines Datenraumes im Zuge der geplanten Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes.
  • Die verbindlichen Fahrpläne für Wasserstoffnetze nach § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind im Zuge des Ersetzens des bisherigen GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in dieser Form nicht mehr verbindlich. Daher wurde im Kapitel „Vereinfachtes Verfahren“ unter „2. Eignungsprüfung“ der diesbezügliche Verweis auf das GEG gelöscht.
  • Zudem wurden die Quellennachweise aktualisiert.

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