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Gesetzgebung im Wärmesektor

Um die Klimaziele zu erreichen, bedarf es eines gesetzlichen Rahmens. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Gesetze im Wärmesektor gelten – auf EU-, Bundes- und Länderebene.

© dena/KWW

Diese Regulierungen gelten auf Landesebene:

Alle aktuellen Informationen zu den rechtlichen und institutionellen Grundlagen der Kommunalen Wärmeplanung in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf unserer Seite zu den Landesgesetzen.

Diese Regulierungen gelten auf Bundesebene

Am 1. Januar 2024 ist die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Diese regelt den Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich. So muss in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt die Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen richten sich nach den im Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden auch im Zuge einer Reparatur muss nicht zwingend ein Heizungsaustausch erfolgen.

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Am 1. Januar 2024 ist das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten und verpflichtet alle Länder bundesweit zur Kommunalen Wärmeplanung. Das Gesetz schafft die Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland.

Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Ausnahme bilden Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, in denen die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war (NKI). Dort gilt der 30. Dezember 2026 als Fertigstellungsfrist. In Gemeindegebieten mit weniger Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Erstellung des Wärmeplans bis zum 30. Juni 2028 erfolgen. Kleinere Gemeinden haben die Möglichkeit sich zusammenzuschließen, um in einem sogenannten Konvoi-Verfahren einen gemeinsamen Wärmeplan zu erstellen.

Außerdem gibt das Wärmeplanungsgesetz Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen vor: Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus gespeist werden. Bis 2030 muss dieser Anteil auf 30 Prozent und bis 2040 auf bis zu 80 Prozent. Ziel ist ein vollständiges fossilfreies Wärmenetz bis 2045.

Am 27. Mai 2026 hat das Bundeskabinett eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Fragen dazu beantworten wir im FAQ.

Weiterführende Informationen:

FAQ zum WPG auf energiewechsel.de

im Gesetz nachlesen (gesetze-in-internet.de)

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist in seiner aktuellen Form am 18. November 2023 in Kraft getreten und schafft einen sektorübergreifenden Rahmen für die Steigerung der Energieeffizienz. Damit werden die Anforderungen aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt. Das EnEfG legt unter anderem Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest und verpflichtet die Bundesländer ab 2024 dazu, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2030 sollen jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 Terrawattstunden (TWh) auf Bundesebene und in Höhe von 3 TWh auf Länderebene erfolgen. Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig vermieden werden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, soll die Abwärme genutzt werden. 

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Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze fördert den Neubau von Wärmenetzen mit einem hohen Anteil von mindestens 75 Prozent erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung bestehender Netze. Das Förderprogramm ist am 15. September 2022 gestartet und stellt bis 2026 rund 3 Milliarden Euro für die erneuerbare Wärmeerzeugung zur Verfügung.

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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen: Gefödert werden die Sanierung von Wohngebäuden, die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden sowie Einzelmaßnahmen, darunter auch der Heizungstausch.

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Das Klimaschutzgesetz ist der Kern der nationalen Klimapolitik. Am 17. Juli 2024 ist eine Novelle des Gesetzes in Kraft getreten. Ziel ist ein klimaneutrales Deutschland bis zum Jahr 2045. Um dieses Ziel zu erreichen, ist in dem Gesetz ein umfassendes Klimaschutzprogramm verankert, das konkrete Maßnahmen enthält.

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Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten und verpflichtet alle Länder bundesweit zur Kommunalen Wärmeplanung. Das Gesetz schafft die Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland.

Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Ausnahme bilden Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, in denen die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war (NKI). Dort gilt der 30. Dezember 2026 als Fertigstellungsfrist. In Gemeindegebieten mit weniger Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Erstellung des Wärmeplans bis zum 30. Juni 2028 erfolgen. Kleinere Gemeinden haben die Möglichkeit sich zusammenzuschließen, um in einem sogenannten Konvoi-Verfahren einen gemeinsamen Wärmeplan zu erstellen.

Außerdem gibt das Wärmeplanungsgesetz Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen vor: Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus gespeist werden. Bis 2030 muss dieser Anteil auf 30 Prozent und bis 2040 auf bis zu 80 Prozent. Ziel ist ein vollständiges fossilfreies Wärmenetz bis 2045.

Am 27. Mai 2026 hat das Bundeskabinett eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Fragen dazu beantworten wir in folgenden FAQ.

FAQ zur WPG-Novelle

Diese FAQ wurde auf Grundlage des Regierungsentwurfs vom 27. Mai 2026 erstellt. Bitte beachten Sie, dass nun das parlamentarische Verfahren folgt, in dem sich noch Änderungen ergeben können. (Stand: 12. Juni 2026)

Zentrales Ziel der Anpassung des WPG ist es, den Aufwand und die Verfahrensdauer für den Wärmeplanungsprozess in kleinen Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnenden deutlich zu reduzieren.

Zu diesem Zweck wird ein neues optionales Verfahren eingeführt, die sogenannte kleine Wärmeplanung. Die Kommune entscheidet selbst, ob sie die kleine Wärmeplanung nutzen möchte. Mit der kleinen Wärmeplanung erhält die anwendende Kommune innerhalb von wenigen Monaten einen aussagekräftigen und belastbaren Wärmeplan. 

Die kleine Wärmeplanung steht Kommunen offen, deren Einwohnerzahl zum 01.01.2024 maximal 15.000 beträgt. Ob sich jedoch die kleine Wärmeplanung lohnt, sollte in Folge eines Abwägungsprozess entschieden werden.

Der Nutzen der kleinen Wärmeplanung entfaltet sich, wenn die zukünftige Wärmeversorgung der Kommune gut vorhersehbar ist und die bestehende Versorgungsstruktur überwiegend dezentral und damit weniger komplex ausfällt. Darüber hinaus eignet sich das Verfahren, wenn die Kommune aus vielen kleineren Ortschaften besteht und die bestehende Gebäudestruktur vorwiegend durch eine lockere Einfamilienhausbebauung geprägt ist. Zusätzlich könnte sich eine kleine Wärmeplanung lohnen, wenn keine großen Wärmeerzeuger- oder Abnehmer ansässig sind, offensichtlich keine Wärmequellen für eine zentrale Versorgung absehbar sind und das bürgerliche Engagement für ein Wärmenetz eher gering ausgeprägt ist.

Demgegenüber empfiehlt sich das Regelverfahren, wenn bereits eine komplexere Wärmeversorgungsstruktur besteht, die möglicherweise auch ein bestehendes Wärmenetz umfasst. Darüber hinaus spricht eine verdichtete Siedlungsstruktur mit beispielsweise vielen Mehrfamilienhäusern und einem entsprechend hohen Wärmebedarf für die Anwendung des Verfahrens. Weitere Indikatoren sind die Präsenz größerer Wärmeerzeuger- oder abnehmer sowie bereits erkennbare Potenziale für die Nutzung von Wärmequellen. 

Aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung entstehen keine neuen Pflichten für die Kommunen. Ziel der Novelle ist vielmehr eine Beschleunigung des Verfahrens sowie eine Aufwandsreduzierung. Die Pflicht zur Kommunalen Wärmeplanung bleibt weiterhin für alle Gemeindegebiete bestehen, da sie eine wichtige Grundlage zum Austausch über die zukünftige Wärmeversorgung bietet. Darüber hinaus ist die Frage, welche Art der klimaneutralen Wärmeversorgung (einschließlich damit verbundener Energieinfrastruktur) am besten geeignet, d. h. insbesondere am wirtschaftlichsten, ist, auch in kleinen Kommunen zu beantworten. Das Ziel der kleinen Wärmeplanung entspricht insofern dem Ziel des Regelverfahrens.  

Die kleine Wärmeplanung beruht jedoch auf einer anderen Grundannahme: Während das Regelverfahren das gesamte Gebiet der Kommunen in Hinsicht auf die Realisierung von Wärmenetzen analysiert, geht die kleine Wärmeplanung davon aus, dass ein Großteil der Kommunenflächen dezentral versorgt wird.

Nein, die kleine Wärmeplanung ist für keine Kommune verpflichtend, sondern stellt nur eine Option dar. Auch wenn Sie unter der 15.000-Einwohnenden-Grenze liegen, können Sie entscheiden, die Kommunale Wärmeplanung im Regelverfahren durchzuführen. 

Sollten sie schon mit der Wärmeplanung nach dem Regelverfahren begonnen haben und einen Dienstleister beauftragt haben, empfehlen wir Ihnen diesen Weg weiterzugehen. Ein Wechsel des Verfahrens würde wahrscheinlich zusätzlichen Abstimmungsaufwand und Verzögerungen bedeuten. Zudem ergeben sich aus der Fortführung Ihres bereits eingeschlagenen Weges keine negativen Auswirkungen auf Ihr Ergebnis.

Sollten Sie sich gerade in der Vorbereitung der Ausschreibung der Kommunalen Wärmeplanung befinden, empfehlen wir Ihnen, kritisch zu prüfen, ob die kleine Wärmeplanung für Ihre Kommune sinnvoll ist. Für diese Abwägung orientieren Sie sich an Frage 2 dieser FAQ. Zudem wird das KWW hierzu zeitnah eine Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen. 

Die kleine Wärmeplanung soll vor allem den Aufwand für kleinere Kommunen reduzieren. Ob Sie nun in die Kommunale Wärmeplanung starten oder auf das Inkrafttreten der Novelle warten, sollten Sie unter folgenden Bewertungen entscheiden: 

  • Möchten Sie den Aufwand reduzieren?
  • Kommt Ihre Kommune gemäß Frage 2 dieser FAQs dafür in Betracht? 

Es ist davon auszugehen, dass sich der geringere Aufwand und die verkürzte Verfahrensdauer für die kleine Wärmeplanung in den Kosten niederschlagen werden. Grundsätzlich sind die Länder verpflichtet, die finanziellen Belastungen für Aufgaben, die sie den Kommunen übertragen, auszugleichen (sog. Konnexität). Der Bund plant aktuell keine Anpassung der Finanzmittel, die er den Ländern für die Erstellung der Wärmeplanung überträgt (500 Mio. Euro im Zeitraum von 2024 bis 2028). 

Ich habe schon eine Dienstleister-Vergabe gestartet. Bleiben die Konnexitätszahlungen wie bisher, oder können Sie sich aufgrund der geringen Größe meiner Kommune verringern?  

Da die kleine Wärmeplanung nur eine Option ist, ist davon auszugehen, dass sich an den Konnexitätszahlungen nichts verändern wird, wenn die Kommunale Wärmeplanung mit dem gewählten Verfahren (zum Beispiel Regelverfahren) fortgeführt wird. Grundsätzlich sind die Länder für die Ausgestaltung der Konnexitätszahlungen zuständig.

Ich habe mich für die kleine Wärmeplanung entschieden, aber schon die Konnexitätszahlungen für das Regelverfahren erhalten. Darf ich das eingesparte Geld dann für den Übergang in die Umsetzung einsetzen?  

Da die Länder für die Ausgestaltung der Konnexitätszahlungen verantwortlich sind, empfehlen wir Ihnen, sich für diese Frage an Ihre entsprechende Landesbehörde zu wenden.

Die kleine Wärmeplanung wurde insbesondere für kleine Kommunen mit einer weniger komplexen Wärmeversorgung entwickelt. Durch Fokussierung des Verfahrens soll dabei mit weniger Aufwand und wesentlich schneller als bisher ein aussagekräftiges und mit dem Regelverfahren gleichwertiges Ergebnis erzielt werden. Die kleine Wärmeplanung sorgt nicht für einen Wärmeplan „zweiter Klasse“. Wo weniger komplexe Strukturen bestehen, kann ein schlankeres Verfahren für einen fachlich guten Wärmeplan sorgen. Voraussetzung ist allerdings die Eignung der Kommune für das Verfahren, für dass das KWW bald eine Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen wird.

Sollten Sie Fragen bei der Anwendung der kleinen Wärmeplanung haben, steht das KWW weiterhin für alle Rückfragen seitens der Kommunen/Planungsverantwortlichen Stelle zur Verfügung. Das KWW begleitet die WPG-Novelle mit seinem bestehenden Informations- und Beratungsangebot, wie Online-Veranstaltungen, Materialien und Vorlagen sowie mit der Telefonsprechstunde

Die kleine Wärmeplanung kann auch interkommunal im Rahmen eines Konvoiverfahrens durchgeführt werden. Maßgeblich ist, dass die einzelnen Konvoimitglieder alle unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegen. 

Ob Sie sich für diesen Verfahrensweg entscheiden, sollte stets auf Grundlage einer sorgfältigen Nutzenabwägung erfolgen. Das KWW wird hierzu zeitnah eine Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen. 

Diese Regulierungen gelten auf EU-Ebene:

Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) hat das Ziel, auf dem Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen. Sie enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. In den Zielvorgaben wird zwischen Nicht-Wohngebäuden und Wohngebäuden unterschieden:

  • Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohnungsbestandes soll in den Mitgliedsländern bis 2030 um 16 Prozent, bis 2035 um 20–22 Prozent sinken. Für die Zeit bis 2040 und danach alle fünf Jahre gilt ein national bestimmter Wert. Vergleichswert dazu ist das Jahr 2020.
  • Für Nichtwohngebäude sieht die Richtlinie die schrittweise Einführung von Mindestenergiestandards vor: Bis 2030 sollen 16 Prozent und bis 2033 26 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz saniert werden. Vergleichswert dazu ist das Jahr 2020.
  • Für Neubauten gilt: Ab 2028 sollen öffentliche Gebäude keine Emissionen mehr ausstoßen, ab 2030 sollen alle Neubauten emissionsfrei sein.

Die Richtlinie ist Bestandteil des EU-Maßnahmenpakets "Fit for 55" zur Erreichung der Klimaziele.

Weitere Informationen dazu sind auch hier zu finden.

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Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) trat am 25. Oktober 2012 in Kraft, um das für 2020 gesetzte Energieeffizienzziel der EU zu erreichen: eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 um 20 Prozent gegenüber einer zugrunde gelegten Referenzentwicklung. Im Jahr 2018 wurde erstmals eine Neufassung der EED verabschiedet, um den Energieverbrauch europaweit, besonders im Hinblick auf die Periode zwischen 2021 und 2030, weiter zu senken.

Die Novellierung vom 10. Oktober 2023 sieht bis 2030 eine Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs der EU um 11,7 Prozent vor, gemessen am im Jahr 2020 geschätzten Energieverbrauch für das Jahr 2030 (EU-Referenzszenario 2020).

Das jährliche Endenergieeinsparziel wird von 2024 bis 2030 schrittweise angehoben. Die Mitgliedstaaten sollen in diesem Zeitraum neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,49 Prozent des Endenergieverbrauchs gewährleisten, die bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise auf 1,9 Prozent steigen sollen.

Die Richtlinie ist Bestandteil des EU-Maßnahmenpakets "Fit for 55" zur Erreichung der Klimaziele.

Mehr Informationen dazu sind auch hier zu finden.

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Die Neugestaltung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) hebt den Zielwert für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch (Bruttoenergieverbrauch) in den EU-Mitgliedstaaten von 32,5 Prozent auf 42,5 Prozent bis 2030 an. Hinzu kommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent. Dieses soll durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden.

Verbindliche Sektorziele stellen außerdem sicher, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Die Richtlinie gibt vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien zwischen 2021-2025 jährlich um 0,8 Prozentpunkte und anschließend jährlich um 1,1 Prozentpunkte wachsen muss. Unter anderem kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel hinzu, das einen Anteil von 49 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 beim Heizen und Kühlen von Gebäuden festlegt.

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Das EU-ETS ist das weltweit erste internationale Emissionshandelssystem und seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Es befindet sich aktuell in der vierten Handelsperiode (2021-2030).

Ziel ist es, die Treibhausgas-Emissionen der teilnehmenden Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie zu reduzieren. Ein Grenzwert bestimmt, wie viele Treibhausgas-Emissionen die Anlagen ausstoßen dürfen (Cap & Trade Prinzip). Die Mitgliedstaaten berechtigen die Anlagen kostenlos oder über Versteigerungen zum Ausstoß von Treibhausgasen. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten nehmen auch Norwegen, Island und Liechtenstein am EU-Emissionshandel teil. Erfasst werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie. Seit 2012 nimmt der innereuropäische Luftverkehr teil, seit 2024 auch der Seeverkehr.

In Folge der Überarbeitung der ETS-Richtlinie im Jahr 2023 führt die EU 2027 einen neuen, zunächst vom EU-ETS 1 getrennten Emissionshandel (EU-ETS 2) ein. Er gilt für die Emissionen im Straßenverkehr, den Gebäuden und den Industrie- und Energieanlagen, die aufgrund ihrer Größe nicht unter den EU-ETS 1 fallen.

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Das Gebäudeforum Klimaneutral, ebenfalls ein Projekt der Deutsche Energie-Agentur GmbH, bietet weiterführende Informationen rund um die EU-Vorgaben für den Gebäudesektor. 

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Regulierungen und Orien­tierung in der Wärme­versor­gung (KWW-Lotsen­programm: Vertiefungs­wissen)

Im achten und letzten Teil der Vertiefungsvideos zum KWW-Lotsenprogramm werden die Ziele und Vorgaben der Europäischen Union thematisiert. Dabei werden zentrale Instrumente wie die geplante Ausweitung des Emissionshandels der EU auf den Gebäudesektor und die europäische Gebäuderichtlinie umrissen.

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KWW-Spezial: Wärmewende in Europa – gemeinsamer Rahmen und gegenseitiges Lernen

Zur Großen KWW-Konferenz 2024 haben wir den Blick über den Tellerrand gewagt und die Wärmewende als ein Projekt aller EU-Mitgliedsstaaten in den Fokus gerückt. Dieses KWW-Spezial präsentiert Ihnen Lösungen zur Planung und Umsetzung der Wärmewende in der EU.

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KWW-Spezial: Potenziale von Geothermie – ein europäischer Blick auf die Kommunale Wärmewende

In drei Vorträgen werden Einblicke in die Umsetzung von geothermischen Projekten der Wärmewende mit innovativem Charakter präsentiert. Wir haben dabei den Blick auf Methoden und Pilotergebnisse von (EU-geförderten) Projekten der erneuerbaren und klimaneutralen Wärmequelle Geothermie geworfen.

Wärmepläne und Statistik

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