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Leitlinien & Regulierung

Strate­gische Wärme­planung mit rechtlicher Wirkung – Verknüpfungen nutzen

Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) hat selbst keine Drittwirkung. Drei Beispiele verdeutlichen, wie sie durch Verbindungen zu bestehenden Gesetzen dennoch eine mittelbare Rechtswirkung entfaltet.

Dieser Text ist im November 2025 als Editorial der C. H. Beck Zeitschrift Klima und Recht (KlimR25, 321) erschienen.

Der Wärmesektor ist mit einem Anteil von über 50 Prozent am gesamten Energieverbrauch der größte Hebel der Energiewende. Gelingt die Transformation der Wärmeversorgung, ist dies der wichtigste Beitrag zu einer verlässlichen, bezahlbaren und sauberen Energieversorgung. Entscheidend für den Erfolg der Wärmewende ist die kommunale Ebene. Dort werden die abstrakten Klimaziele in konkrete Infrastruktur übersetzt. Das strategische Korsett der Wärmewende bilden die kommunalen Wärmepläne der Städte und Gemeinden. Mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie den Ausführungsgesetzen der Länder existiert hierfür ein verbindlicher Rahmen. Die konkrete Ausgestaltung liegt in kommunaler Hoheit. Nach Abschluss der Planung wird sichtbar, wo Wärmenetze die Versorgung sicherstellen sollen, wo dezentrale Lösungen gefragt sind und wo noch Klärungsbedarf besteht. Diese strategische Festlegung schafft Klarheit und Investitionssicherheit für Kommunen, Versorger und Gebäudeeigentümer.

Übersetzung des WPG in Landesrecht

Im Landesrecht wird unter anderem die planungsverantwortliche Stelle definiert, also welche Gebietskörperschaften zur Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) verpflichtet werden. Außerdem können die Länder auch Regelungen zur interkommunalen Wärmeplanung festschreiben und ein „Vereinfachtes Verfahren“ der KWP für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnenden definieren.

zu den Landesgesetzen
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Obwohl die Wärmeplanung selbst keine Drittwirkung hat, entfaltet sie durch die Verknüpfung mit geltendem Recht dennoch mittelbare Rechtswirkung. Aus Sicht des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) ist diese Verankerung im Rechtsrahmen eine besondere Stärke dieses Instruments, da so die Umsetzung erleichtert wird. Die drei folgenden Beispiele belegen dies.

Gebäude­energie­gesetzes (GEG)

Ein verbreiteter Irrtum besagt, ein beschlossener Wärmeplan setze die 65-Prozent-Pflicht aus § 71 Abs. 1 S. 1 GEG sofort in Kraft. Tatsächlich gelten im Gebäudebestand auch nach Beschluss der Wärmeplanung weiterhin die Fristen aus § 71 Abs. 8 GEG. Erst ein Beschluss über die Ausweisung von Versorgungsgebieten nach § 26 WPG lässt die 65-Prozent-Pflicht bereits einen Monat nach Bekanntgabe greifen. So hat die Kommune die Möglichkeit, mit Hilfe der Wärmeplanung frühzeitig Investitionsanreize zu setzen.

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Bauleitplanung

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB müssen die Darstellung der Wärmepläne selbst sowie die Ausweisungsentscheidungen nach § 26 WPG bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Berücksichtigung kommt diesen Belangen ein besonderer Rang zu. Nach § 2 Abs. 3 WPG stehen Projekte zur Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung im „überragenden öffentlichen Interesse“. Das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung wird daher in der Praxis der Bauleitplanung nur schwerlich hinter anderen Zielen der Bauleitplanung zurücktreten müssen.

Städtebaurecht

Seit 2013 können auch energetische Missstände iSd § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. h BauGB als Grundlage für die Festlegung städtebaulicher Sanierungsgebiete dienen. Die Sanierungssatzung wird damit zum Werkzeug der Wärmewende im Quartier. Ein energetisches Sanierungsgebiet schafft zusätzliche Planungssicherheit, bietet durch §§ 7h, 10f EStG steuerliche Anreize und ermöglicht so eine schnellere Umsetzung der Wärmeplanung durch die Instrumente des Sanierungsrechts.

KWP als Motor der Wärmewende

Das KWW begleitet Kommunen bei dieser Verzahnung. Wir unterstützen die Akteurinnen und Akteure der Wärmeplanung mit Fachwissen, Good Practices und Hilfsmitteln wie Musterleistungsverzeichnissen oder Leitfäden. Gleichzeitig fungiert das KWW als Scharnier zwischen Politik und Praxis und speist Erfahrungen aus der kommunalen Umsetzung in den Dialog mit Bund und Ländern ein.

Die Botschaft ist klar: Die Kommunale Wärmeplanung ist weit mehr als ein unverbindliches Konzept. Durch ihre Verknüpfung mit bestehenden Gesetzen entfaltet sie rechtliche Wirkung und wird zum Motor der Wärmewende vor Ort.