
Prozess der KWP
Warten oder Starten: Die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes 2026
Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 einen Entwurf zur Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Zentral ist die Einführung einer optionalen kleinen Wärmeplanung. Wir geben eine erste Orientierung bei der Wahl des passenden Verfahrens.
Prozess der KWP
Warten oder Starten: Die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes 2026
Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 einen Entwurf zur Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Zentral ist die Einführung einer optionalen kleinen Wärmeplanung. Wir geben eine erste Orientierung bei der Wahl des passenden Verfahrens.

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 einen Entwurf zur Novellierung des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) beschlossen. Die Novelle soll zum Jahresende in Kraft treten. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines optionalen alternativen Verfahrens: die kleine Wärmeplanung, für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnenden.
Ziel ist es, den Planungsaufwand für kleine Kommunen zu reduzieren und damit einen schnellen Einstieg in die Umsetzung zu ermöglichen. Am Ende der kleinen Wärmeplanung steht auch wie bisher ein individueller Wärmeplan. Auch an der grundlegenden Zielsetzung des WPG wurden keine Änderungen vorgenommen. Das Gesetz verfolgt weiterhin das Ziel, bis zum Jahr 2045 eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Dieses Zieljahr entspricht weiterhin den Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
Ebenso bleiben die im WPG festgelegten Fristen für die Kommunale Wärmeplanung (KWP) unverändert. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnenden müssen ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnenden gilt weiterhin die Frist zum 30. Juni 2028.
Die kleine Wärmeplanung als Alternative zum Regelverfahren
Zu Beginn ist wichtig zu betonen, dass das neue Verfahren für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnenden eine gleichberechtigte Alternative zu den bestehenden Verfahren (Regelverfahren, verkürzte Wärmeplanung und vereinfachtes Verfahren nach Länderrecht) darstellt.
Auch können sich bei der kleinen Wärmeplanung weiterhin mehrere kleinere Kommunen zusammenschließen und die KWP gemeinsam im Konvoi durchführen. Im Hinblick auf das WPG ist dabei der vorgegebene Schwellenwert für die Einwohnendenzahl maßgeblich, wobei jeweils die Einwohnendenzahl der einzelnen Gemeinde zugrunde gelegt wird.
Die Aufwandsreduktion des neuen Verfahrens wird insbesondere durch den Verzicht auf eine umfassende Bestands- und Potenzialanalyse sowie die Entwicklung eines Zielszenarios erreicht. In der Regel reichen digitale Energiekarten als Entscheidungsgrundlage für die weiteren Schritte der Wärmeplanung aus. Darüber hinaus sieht die kleine Wärmeplanung, deutlich reduzierte Dokumentationspflichten und gestraffte Beteiligungs- und Informationsformate vor.
Welches Verfahren passt zu Ihrer Kommune?
Während das Regelverfahren das gesamte Gemeindegebiet hinsichtlich der Realisierung insbesondere von Wärmenetzen analysiert, geht die kleine Wärmeplanung davon aus, dass ein Großteil der Gemeindeflächen dezentral versorgt wird. Geprüft wird daher nur noch, ob sich einzelne Teilgebiete aufgrund günstiger Rahmenbedingungen dennoch zentral über ein Wärmenetz (oder ggf. ein Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan) versorgen lassen.
Die Entscheidung für oder gegen das Verfahren der kleinen Wärmeplanung sollte sorgfältig innerhalb der Kommune abgestimmt werden. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, vielmehr müssen Kommunen verschiedene Faktoren gegeneinander abwägen.

Handelt es sich um eine sehr kleine Gemeinde mit ländlicher, loser Struktur und einer hohen Dominanz von Ein- und Zweifamilienhäusern, spricht dies für die kleine Wärmeplanung. Gleiches gilt, wenn aktuell bereits eine überwiegend dezentrale Wärmeversorgung vorliegt, keine Energiegenossenschaften existieren (und keine Absicht besteht eine zu gründen) und lediglich wenige größere Wärmeverbraucher, etwa größere (insbesondere öffentliche) Liegenschaften oder in Gewerbegebieten, vorhanden sind. Ebenfalls dafür spricht eine geringe Verfügbarkeit lokaler Wärmequellen, wie beispielsweise Abwärme, Geothermie oder Umweltwärme aus Gewässern. In solchen Fällen kommt die kleine Wärmeplanung besonders in Betracht. Darüber hinaus sollte das Interesse an der Erhebung und Weiternutzung umfassender Daten zur Wärmeversorgung berücksichtigt werden. Ist dieses eher gering, eignet sich die kleine Wärmeplanung.
Demgegenüber empfiehlt sich das Regelverfahren bei einem höheren Interesse an einer umfassenden Datengrundlage und eher komplexeren Wärmeversorgungsstrukturen. Weist die Kommune mehrere Teilgebiete mit verdichteter Siedlungsstruktur mit vielen Mehrfamilienhäusern und entsprechend hohem Wärmebedarf auf, sprechen diese Rahmenbedingungen für das Regelverfahren. Hinzu kommen gut erschließbare Wärmequellen sowie ein ausgeprägtes bürgerschaftliches Interesse am Bau oder an der Erweiterung von Wärmenetzen. Auch diese Faktoren unterstützen die Anwendung des Regelverfahrens.
Rahmenbedingungen & Unterstützungsangebote
Den Kommunen stehen mit dem vereinfachten Verfahren nach §22 WPG (wenn landesrechtlich definiert), der verkürzten Wärmeplanung (§14 WPG), der neuen kleinen Wärmeplanung und dem Regelverfahren mehrere Verfahren zur Auswahl. Entscheidend für die Auswahl des passenden Vorgehens sind die strukturellen Bedingungen vor Ort. Aus dem Wärmeplanungsgesetz ergibt sich für kleinere Kommunen keine Verpflichtung, die kleine Wärmeplanung zu nutzen. Kommunen, die bereits einen Dienstleister mit Durchführung der Wärmeplanung beauftragt haben, wird empfohlen, den begonnenen Prozess fortzusetzen und das Inkrafttreten der WPG-Novelle nicht abzuwarten.
Grundsätzlich gilt: Für die finanzielle Ausgestaltung und Ausstattung der Kommunen, insbesondere in Form der sogenannten Konnexitätsmittel, sind die Länder zuständig.
Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) steht für Rückfragen zur Verfügung und begleitet die Gesetzesnovelle mit Materialien, Vorlagen sowie Online-Informationsveranstaltungen. Besonders empfehlenswert ist das KWW-Spezial zum neuen Verfahren am 18. November 2026. Zudem bietet ihre zuständige Landenergieagentur ein Beratungsangebot zur Novelle des WPG an.
FAQ zur WPG-Novelle
Auf unserer Seite zur Gesetzgebung im Wärmesektor beantworten wir häufige Fragen zur Gesetzesnovelle.
Stand: Juni 2026
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