Gesetzgebung im Wärmesektor
WPG in progress: Die Bundesregierung stimmt der Kabinettsfassung des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze am 16.8. zu
Einige Bundesländer haben es bereits vorgemacht - bald soll auch bundesweit ein Gesetz zur verpflichtenden Kommunalen Wärmeplanung (WPG) die Wärmewende vorantreiben. Um die Wärmeversorgung der Zukunft zu sichern, hatte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Referentenentwurf vom 1. Juni 2023 für das WPG in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben.
Das BMWSB hat den gemeinsam mit dem BMWK überarbeiteten Entwurf für das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze am 21. Juli 2023 in die zweite Runde der Ressortabstimmung gegeben sowie die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett dem vorgelegten Gesetzesentwurf zugestimmt. Alle Dokumente finden Sie unten verlinkt. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über den gesamten Gesetzgebungsprozess:

Die wichtigsten Paragraphen der Kabinettsfassung vom 16.08.2023
Exklusive der Artikel 2 „Änderung des Baugesetzbuchs“ und 3 „Inkrafttreten“
§1 Ziele des Gesetzes (S. 9)
- Zentrales Ziel = Beitrag zu kosteneffizienter, nachhaltiger, sparsamer, bezahlbarer und treibhausgasneutraler Wärmeversorgung bis spätestens 2045
§2 Ziele für die Leitungsgebundene Wärmeversorgung (S.9)
- Bis 1. Januar 2030 mindestens 50 %; spätestens bis 31. Dezember 2045 100 % Wärme aus Erneuerbarer Energie (EE) oder unvermeidbarer Abwärme und thermischer Abfallbehandlung oder Kombination
- Deutliche und dynamische Steigerung der an Wärmenetze angeschlossener Gebäude
§ 3 Begriffsbestimmungen (S. 9)
- enthält Definitionen von Bestandteilen des Planungsprozesses und beplanter Einheiten
- Voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete können sein:
- Wärmenetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)
- Wasserstoffnetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)
- Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung (Überwiegend nicht über Wärme- oder Wasserstoffnetz versorgt)
- Prüfgebiet (für Einteilung notwendige Umstände noch nicht ausreichend bekannt oder hoher Anteil der Letztverbraucher über andere Versorgungsart, z.B. grünes Methan)
- enthält Definitionen zu Wärme aus Erneuerbaren Energien (z.B. aus grünem Methan), hier Querverweise zu GEG, EEG und weiteren Gesetzestexten
- Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes in neue Versorgungsgebiete zählt nicht als Neubau, wenn Anteil des alten Wärmenetzes im Jahresmittel
§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung (S. 14)
- Verpflichtung der Länder, bis spätestens zum Ablauf folgender Fristen für die Durchführung einer flächendeckenden Wärmeplanung (WP) zu sorgen:
- bis 30.06.26 für alle Gemeindegebiete mit > 100.000 Einwohnende (vorher: 31. Dezember 2026)
- bis 30.06.28 für alle Gemeindegebiete mit < 100.000 Einwohnende (vorher: 31. Dezember 2028)
- für Gemeindegebiete <10.000 EW wird vereinfachtes Verfahren (nach §22) zur Verfügung gestellt; Länder können Konvoi-Verfahren für mehrere Gemeindegebiete vorsehen (vorher: Umgang mit Gebieten <10.000 EW in Länderverantwortung)
- Grundlage sind die Bevölkerungszahlen zum 1. Januar 2024
- Liegenschaften des Bundes zu Bündnisverteidigung werden von Verpflichtung ausgenommen
§ 5 Bestehende Wärmepläne (S. 15)
- von den genannten Umsetzungspflichten ausgenommen werden Wärmepläne, die auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht veröffentlicht werden
§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle (S. 15)
- Planungsverantwortliche Stelle kann sich öffentlicher / privater Anbieter bedienen und Aufgaben übergeben, bleibt aber allein verantwortlich
§ 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher und juristischer Personen (S. 16)
- Verkleinerung des Kreises derer, die frühzeitig und fortlaufend beteiligt werden müssen, auf:
- (zukünftige) Betreiber eines Energieversorgungs-/ und Wärmenetzes (in beplantem Gebiet)
- zu beplantem Gebiet zugehörige Gemeinde oder den Gemeindeverband
- andere Akteure können beteiligt werden
- (potenzielle) Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme
- (potenzielle) Produzenten von grünem Wasserstoff (inkl. Derivate) sowie Biogas und Biomethan
- (potenzielle) Großverbraucher von Wärme, Gas und grünen Gasen für stoffliche Zwecke
- Angrenzende Gemeinden
- Sonstige Institutionen (Wohnungswirtschaft, kulturelle Einrichtungen, Energiegemeinschaften)
- Recht auf Beteiligung der genannten Akteure schließt eine Pflicht zur Mitwirkung ein (Datenbereitstellung, Erteilung sachdienlicher Auskünfte, Hinweise, Stellungnahmen, Teilnahme an Besprechungen)
- Koordination liegt bei Planungsverantwortlicher Stelle
- In deutschen Grenzgebieten können auch Akteure jenseits der Bundesgrenze beteiligt werden
§ 8 Energieinfrastrukturplanungen (S. 16)
- beteiligte Akteure müssen Daten zu Ihren Planungen (Aus- & Umbau von Strom-, Gas- und Wärmenetzinfrastruktur) übermitteln und bei Aus- und Umbaumaßnahmen muss WP berücksichtigt werden
§ 9 Beachtung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze (S. 18)
Zu berücksichtigen sind demnach:
- Bundesklimaschutzgesetz
- bestehende Transformationspläne und Machbarkeitsstudien
- physikalisch-technische und energiewirtschaftliche Grundsätze sowie anerkannte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit und voraussichtlichen Preisentwicklungen
§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung (S.18)
- Planungsverantwortliche Stelle ist zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der benötigten Daten befugt
- Endenergieverbräuche dürfen nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten enthalten; Ermöglichung über aggregierte Daten für mind. 5 benachbarte Hausnummern o. Messstationen o.Ä.
- Nutzung von Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden, in Gebäuderegistern, Grundbüchern, Liegenschaftskatastern oder sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen.
- keine Verarbeitung von Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der Versorgung von Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes dienen
§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung (S. 19)
- auskunftspflichtig sind Bundes- und Länderbehörden, EVUs und Netzbetreiber, Bezirksschornsteinfeger, wenn nötig auch weitere nach §7 Beteiligte
- Form der Auskunft sollte sich der Einheitlichkeit halber nach Verfahren der Energiewirtschaft richten - es sind angemessene Fristen zur Datenübermittlung zu setzen
- betrifft nur bereits vorliegende Daten
- entstehende Kosten werden den Auskunftspflichtigen nicht erstattet, außer Bezirksschornsteinfegern und solchen Beteiligten, die nicht verpflichtet eingebunden werden müssen
- Nichtübermittlung kann geahndet werden
§ 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung (S.20)
- Planungsverantwortliche Stelle wird zu Beachtung geltenden Datenschutzrechts und Nutzung sicherer Technik verpflichtet
- Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Daten zu kritischer Infrastruktur enthalten
- Daten sind, sobald möglich, zu pseudonymisieren, bzw. zu anonymisieren und anschließend zu löschen
- Planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, entsprechende Informationen öffentlich bekanntzugeben
§13 Bestandteile und Ablauf der Wärmeplanung (S.21)
- Eignungsprüfung
- Bestandsanalyse
- Potenzialanalyse
- Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios
- Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete sowie Darstellung der Versorgungsoptionen
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie innerhalb des beplanten Gebiets
- folgende Paragraphen behandeln die jeweils genannten Bestandteile
- die Ergebnisse der jeweiligen Schritte sind gemäß bestimmter Kriterien zu veröffentlichen
§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung (S.22)
- Vorprüfung auf Teilgebiete, die sich für eine Versorgung über ein Wärme-/ Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eignen und so nicht weiter berücksichtigt werden (Ausschluss & keine Anwendung der Wärmeplanungsphasen)
- kann ohne Erhebung von Daten anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur/ industriellen Struktur/ Lage der Energieinfrastrukturen & Bedarfsabschätzungen erfolgen
- Ausschlussgründe für Wärmenetz:
- im beplanten Gebiet oder Teilgebiet liegt derzeit kein Wärmenetz an und aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden vsl. Wärmebedarfs ist davon auszugehen, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird
- Ausschlussgründe für Wasserstoffnetz:
- im beplanten Gebiet oder Teilgebiet liegt derzeit kein Gasnetz an oder
- in dem Gebiet oder Teilgebiet liegt ein Gasnetz an, aber insbesondere auf Grund der räumlichen Lage/ Abnehmerstruktur/ vsl. Wärmebedarfs kann davon ausgegangen werden, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz nicht wirtschaftlich sein wird
- im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans alle 5 Jahre sind die Gründe für einen Ausschluss erneut zu prüfen
§ 15 Bestandsanalyse (S. 23; Anlage 1, S. 36)
- Grundlage für Zielszenario, Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- Darstellung von Gebieten und von Wärmeversorgungsarten sind zu ermitteln:
- derzeitiger Wärmebedarf und-verbrauch einschl. eingesetzter Energieträger
- vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen
- für Wärmeversorgung relevante Energieinfrastrukturen
- Planungsverantwortliche Stelle muss die hierfür notwendigen Daten erheben und ist dazu berechtigt.
Dies umfasst:
- gebäudescharfe Gas- oder Wärmeverbräuche [kWh], wenn an Gas- oder Wärmenetz angeschlossen
- gebäudescharfe Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanalegen (Art, Energieträger, Jahr der Inbetriebnahme, Thermische Leistung [kW])
- Informationen zum Gebäude (Lage, Nutzung, Baujahr, Denkmalschutz)
- Daten zur Ermittlung industrieller Verbräuche und Abwärme-Potenziale
- Daten zu bestehenden und bereits geplanten Wärmenetzen, Gasnetzen, Stromnetzen und Abwassernetzen
- Daten zu Wärmeerzeugern
- wirksame und in Aufbau befindliche Bauleitpläne
§ 16 Potenzialanalyse (S. 23)
- Darstellung vorhandener abgeschätzter Einsparpotenziale zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung (Unter Berücksichtigung vorliegender Restriktionen)
- Schätzung der Einsparpotenziale durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie industriellen und gewerblichen Prozessen
§ 17 Zielszenario (S. 23)
- dient der Darstellung der langfristigen Entwicklung im beplanten Gebiet
- basierend auf Eignungsprüfung, der Bestands- und Potenzialanalyse und unter Berücksichtigung der Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete
- mehrere potenzielle Szenarien, aus denen ein Zielszenario erarbeitet wird
§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (S. 24)
- basierend auf Wirtschaftlichkeitsvergleichen werden Arten der Wärmeversorgung für bestimmte Gebiete festgelegt
- Kriterien bei der Wahl der Versorgungsart:
- geringe Wärmegestehungskosten
- geringe Realisierungsrisiken
- hohes Maß an Versorgungssicherheit
- geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr
- anzugeben für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040
- aus Einteilung entsteht keine Pflicht zur Nutzung
- Betreiber bestehender Wärmenetze oder Gasverteilnetze oder potentielle Betreiber können Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels Wärmenetz oder Wasserstoffnetz vorlegen
- Darstellung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial
§ 19 Darstellung der Versorgungsarten für das Zieljahr (S. 25)
- Abgleich zwischen Eignungsprüfung sowie Bestands- und Potenzialanalyse als Basis für mögliche Versorgungsoptionen für das Zieljahr
- zeigt auf, aus welchen Elementen die Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann
- voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete können lt. §3 sein:
- Wärmenetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. Hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)
- Wasserstoffnetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. Hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)
- Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung (Überwiegend nicht über Wärme- oder Wasserstoffnetz versorgt)
- Prüfgebiet (Für Einteilung notwendige Umstände noch nicht ausreichend bekannt oder hoher Anteil der Letztverbraucher über andere Versorgungsart, z.B. grünes Methan)
- Wahrscheinlichkeit der Eignung für eine der drei Optionen eines Teilgebiets ist jeweils auf einer vierstufigen Skala von sehr wahrscheinlich geeignet bis sehr wahrscheinlich ungeeignet anzugeben
§ 20 Umsetzungsstrategie (S. 26)
- sind von der planungsverantwortlichen Stelle festzulegen mit der Maßgabe zum Zieljahr ausschließliche Wärmeversorgung aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme
- Planungsverantwortliche Stelle kann Vereinbarungen mit Dritten zur Umsetzung abschließen
§21 Anforderungen an Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern (S. 26)
- Der Wärmeplan soll
- mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle in Einklang stehen
- eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderer von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können
- im Rahmen der Analyse, die § 18 Absatz 5 zu Grunde liegt, auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte eingehen
- eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen
- eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern
- von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden, dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen
§22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung (S. 26)
Sofern ein Land ein vereinfachtes Verfahren vorsieht,
- kann der Kreis der zu Beteiligten reduziert werden; Gelegenheit für Stellungnahmen bleibt
- können bei Vorprüfung Wasserstoffnetze ausgeschlossen werden, wenn Versorgung per Wärmenetz wahrscheinlich ist
§ 23 Wärmeplan; Veröffentlichung (S. 27)
- Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte der Wärmeplanung, Dokumentation des Abschlusses
- Textliche, grafische und kartografische Darstellung von Bestands- & Potenzialanalyse, Zielszenario und Versorgungsoptionen
- Wird durch das nach Landesrecht zuständige Gremium beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht
- Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und vermittelt keine einklagbaren Rechte oder Pflichten
§ 24 Genehmigung des Wärmeplans (S. 27)
- Länder können bestimmen, ob Wärmeplan zur Genehmigung vorgelegt werden muss
§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans (S. 25)
- alle 5 Jahre muss der Wärmeplan überprüft und ggf. aktualisiert werden
- bereits abgeschlossene Wärmepläne müssen im Einklang mit dem aktuellen Landesrecht spätestens bis 2030 fortgeschrieben werden
§ 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet (S. 26)
- unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange kann die planungsverantwortliche Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen
- Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen
- Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt
- bei bestehenden Wärmeplänen darf die Entscheidung über die Ausweisung erst getroffen werden, wenn der Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete wurde
§ 27 Rechtswirkung der Entscheidung (S.28)
- entsprechende Einteilung in ein Wärmenetz- oder Wasserstoffausbaugebiet verpflichtet die betroffenen Haushalte nicht, diese Option zu nutzen
- Entscheidungen sind bei Bearbeitung von Bauleitplänen und sonstigen größeren Vorhaben zu berücksichtigen
- Umsetzung der Maßnahmen richtet sich nach geltenden rechtlichen Grundlagen
§ 28 Transformation von Gasverteilnetzen (S. 29)
- Im Wärmeplan kann dargestellt werden, welche Grundstücke an einem bestehenden Gasverteilnetz anliegen
- Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan ist anhand einer vierstufigen Skala darzustellen
- Die Eignung setzt voraus, dass die Versorgung mit grünem Methan
- im Einklang mit Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen vorgelagerter Gasnetzbetreiber steht
- dargelegt werden kann, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann und
- wie die Versorgung zum Einteilungszeitpunkt kosteneffizient und bezahlbar dargestellt werden kann
- Betreiber eines Gasverteilnetzes hat unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt, das Verteilnetz vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilnetz zu entkoppeln oder in Gebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.
§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in bestehenden Wärmenetzen (S. 30)
- Vorgaben zu den Anteilen Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in bestehenden Wärmenetzen:
- ab 1.Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30%
- ab 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80%
- Eine Fristverlängerung ist unter bestimmten Bedingungen möglich
- Gesonderte Regelungen für Wärmenetze bei Industriekunden, hauptsächlicher Speisung durch KWK-Anlagen oder bei Vorliegen eines Transformationsplans gemäß BEW
§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen (S. 32)
- Vorgaben zu den Anteilen Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in neuen Wärmenetzen:
- Ab 1. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65%
- Begrenzung der Biomasse-Anteile in Abhängigkeit von der Länge der Wärmenetze auf
- max. 35 % bei 20-50 km
- max. 25% bei >50km
- thermische Abfallbehandlung wird hierbei nicht als erneuerbare Energiequelle gewertet
§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 (S. 32)
- Bis 31.12.2044 zu 100% aus EE oder unvermeidbarer Abwärme
- Biomasseanteil wird begrenzt:
- Netze mit Länge 20-50 km: maximal 25 %
- Netze mit Länge >50 km: maximal 15 %
§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und Dekarbonisierungsausbauplänen (S. 33)
- Bis spätestens zum 31.12.2026 sind Wärmenetzbetreiber zum Vorlegen eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans verpflichtet
- Pflicht zur Veröffentlichung auf Website & Berücksichtigung von bestehender oder in Planung befindlicher Wärmepläne
- gesonderte Regelungen, falls ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie vorliegt
- Wärmenetze von einer Gesamtlänge <1km werden von der Verpflichtung ausgenommen
§ 33 Verordnungsermächtigungen (S.34)
Die Länder werden ermächtigt, mittels Rechtsverordnung
- die Pflicht zur Erfüllung des Gesetzes zu übertragen
- ausgenommene Gebiete festzulegen
- planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen
- Entscheidung über die Ausweisung sowie die für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen
- vereinfachtes Verfahren durch Rechtsverordnung auszugestalten
- Genehmigungsverfahren einzuführen
- eine für die Überwachung der Rechtsverordnung zuständige Behörde zu bestimmen
§34 Einheitliche Internetseite zur Veröffentlichung von Wärmeplänen (S. 34)
- Länder berichten ab 1. Januar 2030 alle zwei Jahre
- BMWK wird erstellte Wärmepläne über eine einheitliche Internetseite zugänglich machen
- Zu den Stichtagen 1. Januar 2030, 1. Januar 2040 und 1. Januar 2045 wird das BMWK jeweils den bundesweiten Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem ausweisen
- Länder sind verpflichtet, dem BMWK auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen
§35 Evaluation (S. 30)
- Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze evaluieren
- Erstmalige Evaluierung: 31. Dezember 2027 - weitere im Jahr 2031, 2041 und 2045.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. August 2023
Kabinettfassung: Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Infoseite zum Gesetzentwurf für WPG
Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett dem vorgelegten Gesetzesentwurf für das Wäremplanungsgesetz zugestimmt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des BMWSB.
GEG: Bewertung des Gebäudeenergiegesetzes durch Sachverständige
Öffentliche Anhördung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zur Anpassung des GEG
WPG-Entwurf in der Fassung vom 21. Juli 2023
"Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben ihren ersten Entwurf im Lichte der bisherigen Ressortabstimmung, der Stellungnahmen aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung sowie der politischen Einigungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet. Beide Gesetze sind jetzt miteinander verzahnt worden, um bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen."
Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfes vom 1. Juni 2023
Die eingegangen Stellungnahmen sowie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Referentenentwurfs finden Sie hier.
Die KWW-Zusammenfassung des Referentenentwurfs vom 1. Juni 2023 zum Download
Jetzt die wichtigsten Inhalte hier downloaden.
Referentenentwurf WPG vom 1. Juni 2023
Gemeinsamer WPG-Referentenentwurf von BMWSB und BMWK vom 1. Juni 2023 zum direkten Download.